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MAZ Donnerstag, 16.04.2020

Gärtnerpost
Märkische Gärtnerpost März 2024
Satzung

Satzung des Kreisverbandes Luckenwalde der Gartenfreunde e.V. in der 7. Fassung vom 18.09.2021.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen „Kreisverband Luckenwalde der Gartenfreunde e.V.“ Er ist ein gemeinnütziger Vereinsverband für das Kleingartenwesen und umfasst 27  Kleingartenvereine, aus den ehemaligen Kreisen Luckenwalde, Jüterbog und Ludwigsfelde. Der Kreisverband (nachfolgend „Verband“ genannt) hat seinen Sitz in Luckenwalde, Trebbiner Straße 25 und ist beim Amtsgericht Potsdam im Vereinsregister unter der Registriernummer 6094 P eingetragen. 

(2) Verbandsemblem: kreisförmig eingefasst, ausgeschrieben „Kreisverband Luckenwalde der Gartenfreunde e.V.“; im Inneren des Kreises abgedruckte Sonnenblume mit den Buchstaben KVG und der Vereinsnummer 6094 P. 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Kreisverband ist der freiwillige Zusammenschluss von Kleingartenvereinen. Er dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Kleingartenwesens einsetzt. 

(2) Der Verband ist selbständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar kleingärtnerisch gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Einzelne Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Verbandsmitteln. 

(4) Der Verband vertritt als juristische Person (Zwischenpächter) die Interessen der eingetragenen Kleingartenvereine gegenüber den Verpächtern und anderen staatlichen und wirtschaftlichen Institutionen. Dazu bedient er sich bei Notwendigkeit professionellen juristischen Beistandes. 

(5) Im Einzelnen obliegen dem Verband folgende Aufgaben: 

  1. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Umsetzung von Entscheidungen, die die Belange des Kleingartenwesens auf kommunaler Ebene betreffen. 
  2. Fachliche Beratung und Unterstützung der Vereine bei der Abwehr von finanziellen Forderungen, die den im Bundeskleingartengesetz festgeschriebenen sozialen Status des Kleingartenwesens beeinträchtigen. 
  3. Unterstützung der Vereinsvorstände bei der Umsetzung des Bundeskleingartengesetzes, des Vereins-, Pacht- und Steuerrechtes. 
  4. Durchführung der Gartenfachberatung einschließlich der Aus- und Weiterbildung von Gartenfachberatern unter Berücksichtigung des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Grundsätze der Gartengestaltung. 
  5. Unterstützung der Vereine bei der Pflege der Geschichte und der humanistischen Traditionen der Kleingärtnerbewegung. 
  6. Führung einer offensiven Öffentlichkeitsarbeit zur Darstellung der Leistungen des Kleingartenwesens und zur Mitgliederwerbung. 

 

(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der Verband eine Geschäftsstelle mit regelmäßigen Öffnungs- und Sprechzeiten. 

 

§ 3 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Verbandes können Vereine werden, die auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes arbeiten und die Satzung und Beschlüsse des Verbandes anerkennen. 

(2) Vereine, die am 01.06.1990 eingetragene Mitglieder des VKSK und in der Folge des VGS waren, sind rechtskräftige Mitglieder im Kreisverband. 

(3) Neue Vereine haben ihre Mitgliedschaft im Kreisverband schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet innerhalb einer Frist von 3 Monaten über die Antragstellung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich, bei einer Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 

(4) Bei einer Ablehnung kann der Antragsteller schriftlich beim Verband Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer folgenden Beratung endgültig. 

(5) Der Vorstand kann Personen, die sich in besonderem Maße für den Verband verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des Kreisverbandes vorschlagen. Näheres regelt ein Verfahrensbeschluss. 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

  • sich zu allen Problemen und Angelegenheiten, die die Ziele und Aufgaben des Verbandes betreffen, zu äußern und zur Willensbildung beizutragen, 
  • sich an der Arbeit des Verbandes zu beteiligen, insbesondere sachlich begründete Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen, 
  • verbandseigene Einrichtungen zu nutzen, 
  • einzelne Personen, die besondere Verdienste um das Kleingartenwesen erworben haben, zur Auszeichnung vorzuschlagen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht: 

  • die Satzung und die Beschlüsse des Verbandes bei Wahrung seiner Selbständigkeit einzuhalten und für deren Umsetzung aktiv mitzuwirken, 
  • die jährlichen Mitgliedsbeiträge, Pachten, Umlagen und anderen durch Beschluss festgelegten Zahlungen termingemäß an den Verband zu entrichten, schuldet ein Mitglied fällige Jahresbeiträge und festgelegte Zahlungen länger als einen Monat ohne schriftliche Zustimmung (Stundung) des Vorstandes, ruhen seine Rechte. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Verzugszinsen erhoben werden. 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft im Verband endet durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Auflösung des Vereins

(2) Der Austritt ist schriftlich bis 30.06. des laufenden Geschäftsjahres an den Vereinsvorstand einzureichen und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Mitgliedsbeitrag und andere festgelegte Zahlungen sind noch bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten in dem die Mitgliedschaft endet. 

(3) Der Ausschluss eines Vereins aus dem Verband kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, insbesondere wenn ein Verein: 

  • gegen die Satzung oder Beschlüsse des Verbandes verstößt 
  • sich seinen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verband entzieht und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des Vereinsvorstandes mit 2/3-Mehrheit und teilt dies dem ausgeschlossenen Verein schriftlich mit. 

(4) Gegen den Ausschluss kann der ausgeschlossene Verein innerhalb eines Monats schriftlichen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung nach Anhörung des vom Ausschluss bedrohten Vereins mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter fälliger Beiträge und sonstiger festgelegter Zahlungen sowie auf einen Anteil am Verbandsvermögen besteht nicht. 

(5) Bei Auflösung eines Kleingartenvereins sind Beitrag und sonstige festgelegte Zahlungen noch bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres zu entrichten. 

 

§ 6 Organe des Kreisverbandes

(1) Die Verbandsorgane sind: 

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand im Sinne § 26 BGB

(2) Die Versammlungen und Sitzungen der Verbandsorgane sind vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandes oder von einem von ihnen beauftragten Mitglied des Vorstandes zu leiten. Über die Versammlungen und Sitzungen der Verbandsorgane sind Protokolle zu führen, die durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu beurkunden sind. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind den Vorständen der Vereine innerhalb eines Monats in schriftlicher Form zu übersenden. 

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und eine Finanzordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist. 

(4) Die Verbandsorgane können zur Durchführung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen bzw. Kommissionen berufen, die mit den nötigen Vollmachten ausgestattet werden. 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert. Darüber hinaus kann sie auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen werden. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mit einer Frist von 14 Tagen mit Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich zu versenden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen ist und der Vorsitzende des Verbandes oder sein Stellvertreter und die Hälfte, der der Mitgliederversammlung angehörenden Personen anwesend sind. 

(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: 

- den Vorsitzenden der Kleingartenvereine; Im Verhinderungsfall vertritt ein anderes Vorstandsmitglied des Vereins den Vorsitzenden. 

- den Mitgliedern des Vorstandes; Die der Mitgliederversammlung angehörenden Personen haben jeder eine Stimme. 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt grundlegende Aufgaben des Verbandes und die dafür notwendige Mitwirkung seiner Mitglieder. Ausschließlich zuständig ist die Mitgliederversammlung für: 

  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihre Abwahl; 
  • die Wahl bzw. Bestellung des Revisors bzw. einer Revisionskommission und deren Abwahl;
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes einschließlich des Berichtes über den Erfüllungsstand des Haushaltsplanes;
  • die Genehmigung des vom aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr;
  • die Entgegennahme des Prüfberichtes des Revisors bzw. der Revisionskommission 
  • die Festsetzung der Jahresbeiträge, Umlagen und sonstigen Zahlungen und ihre Zahlungsfristen; 
  • die Beschlussfassung zur Geschäftsordnung und Finanzordnung des Verbandes; 
  • die Beschlussfassung zu Anträgen der Mitglieder; 
  • die Beschlussfassung zur Änderung der Satzung; 
  • die Beschlussfassung zur Mitgliedschaft in anderen Verbänden, Vereinen und Stiftungen;


Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zusatz zur Satzung (beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 24.03.2018): Den Mitgliedern des Vorstandes kann für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandspauschale gezahlt werden. Die Höhe der Aufwendungen wird durch den Vorstand festgelegt.

(4) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich durch besondere Verdienste um das Kleingartenwesen auszeichneten, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Verbandes im Auftrag der Mitgliederversammlung und ist dieser rechenschaftspflichtig. Er besteht aus mind. 4 Mitgliedern: 

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Beisitzer
  • und maximal 3 weiteren Vorstandsmitgliedern mit konkreter Aufgabenzuweisung. Wählbar sind nur natürliche, volljährige Personen, die in einem leingartenverein unseres Verbandes organisiert sind.

(2) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten einzeln. Für besondere Vertretungshandlungen im Innenverhältnis, können andere Personen bevollmächtigt werden.

(3) Der Vorstand tritt je nach Dringlichkeit, jedoch mindestens sechsmal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Über die Erstattung von Aufwendungen und anderen Kosten, die den Vorstandsmitgliedern aus ihrer Tätigkeit entstanden sind, entscheidet der Vorstand bei Nachweis und auf Antrag durch Mehrheitsbeschluss. 

(4) Die Aufgaben des Vorstandes bestehen insbesondere in: 

  • der laufenden Geschäftsführung des Kreisverbandes und Vertretung des Verbandes im Rechtsverkehr auf der Grundlage einer Geschäftsordnung,
  • der effektiven Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel des Verbandes auf der Grundlage einer Finanzordnung,
  • der Vorbereitung von Versammlungen und Veranstaltungen des Verbandes,
  • der Einberufung der Mitgliederversammlungen,
  • der Erarbeitung des Tätigkeitsberichtes, des jährlichen Kassenberichtes, des jährlichen Haushaltsplanvorschlages und der Haushaltsplanabrechnung sowie deren Vorlage und Erläuterung vor der Mitgliederversammlung,
  • der Anleitung und Unterstützung der Kleingartenvorstände,
  • der Kooptierung von maximal 2 Vorstandsmitgliedern bei dringender Notwendigkeit bis zur Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterhält der Verband eine Geschäftsstelle. Alle Fragen der Leitung, der Besetzung, der Entlohnung von Mitarbeitern der Geschäftsstelle, die Öffnungszeiten und Erreichbarkeiten der Mitglieder des Vorstandes sind in einer Geschäftsordnung verbindlich geregelt.

 

§ 9 Finanzierung des Verbandes

(1) Die Finanzierung des Verbandes erfolgt durch Jahresbeiträge, Umlagen der Mitglieder, Spenden und öffentliche Zuwendungen.

(2) Die finanziellen und materiellen Mittel des Verbandes sind effektiv für satzungsgemäße Zwecke einzusetzen. Sie sind durch den Vorstand nach kaufmännischen Prinzipien zu verwalten. Die Kassen- und Nachweisführung sowie das Belegwesen sind entsprechend der Finanzordnung zu führen.

 

§ 10 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren einen Revisor oder eine Revisionskommission (max. 3 Mitglieder). Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

(2) Der Revisor überprüft regelmäßig sowie auch unangemeldet die Kassenführung und das Belegwesen des Vereins. Er unterliegt keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgt eine Gesamtprüfung. Der Revisor hat einen jährlichen schriftlichen Prüfbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung sowie zuvor dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Der Revisor hat das Recht mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

§ 11 Schlichtungskommission

Unstimmigkeiten, die sich zwischen dem Verband und einzelnen Mitgliedern ergeben und vom Vorstand nicht beigelegt werden können, sind der Schlichtungskommission zu unterbreiten, sofern nicht gleich der Rechtsweg beschritten wird. Diese besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied und von 2 bis zu 5 von der Mitgliederversammlung bestellten Mitgliedern. Die
Arbeitsordnung der Kommission ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

§ 12 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Der Verband kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss zur Auflösung erfolgt mit ¾ -Mehrheit. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft deren Verwendung des Vermögens für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

 

§ 13 Satzungsänderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Änderungen werden nach Bestätigung durch die nachfolgende Mitgliederversammlung wirksam. 

 

§ 14 Schlussbestimmungen

In der vorliegenden 7. Fassung wurde die Satzung am 18.09.2021 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Diese 7. Fassung ersetzt die bisherige 6. Fassung vom 10.07.2020.

Diese Fassung gilt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam.


Kreisverband Luckenwalde
der Gartenfreunde e.V.
Vorsitzender
Marcel Klabunde

Luckenwalde, 18.09.2021


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